[title size=“1″ content_align=“left“ style_type=“single“ sep_color=““ class=““ id=““]Die neuen Gesetze zur Störerhaftung[/title]
Offenes WLAN

Offene WLANs, eine Freude für alle Nutzer moderner Technik

Immer mehr Geschäfte und öffentliche Gebäude gehen heute dazu über WLAN Hotspots bereitzustellen. Dies ging aber bisher mit einem beträchtlichen rechtlichen Risiko einher das nun aufgeweicht wird.

Offene Hotspots haben in der heutigen Zeit einen hohen Wert. Fast jeder ist mit Laptop, Tablet oder Smartphone unterwegs und nutzt dort Services aus dem Internet. Sei es nun Facebook, Xing oder YouTube in der Pause – alles braucht ein gewisses Volumen auf, vor allem wenn es um Bilder oder Videos geht. Diese sind jedoch zum großen Teil stark begrenzt, und so werden offene WLANs besonders beliebt.

Macht man Pause bei Bäckerei A? Oder doch lieber bei Bäckerei B mit dem offenen Hotspot? Dies kann eine solide Entscheidungshilfe für Ihre potentiellen Kunden sein, kann man es doch praktisch zu den grundsätzlichen Annehmlichkeiten zählen. Der Fernseher in der Ecke war gestern, lieber die Nachrichten auf dem Smartphone gucken. Dann wartet es sich auch viel besser bis man an der Theke an der Reihe ist, und der ein oder andere wird sich gegebenenfalls auch schwerer wieder davon losreißen können und bestellt noch einen Kaffee extra.

So wunderbar diese ganze neue Technik auch ist gibt es allerdings auch Schattenseiten. Gesetze hören nicht auf wenn man in das Internet geht, und wenn nach dem Täter gesucht wird endet die Spur oft beim Anschlussinhaber – bei Ihnen.

Bisher hafteten Anschlussinhaber für alles was von ihrem Anschluss aus geschieht. Selbst wenn der Neffe zu Besuch ist und bei seiner Großmutter illegal Musik herunterlädt hätte sie bislang die Folgen tragen müssen.

Dieser Sachverhalt wurde in den letzten Monaten allerdings geändert und ist allgemein sehr undurchsichtig geworden. Für WLAN-Betreiber gelte zwar grundsätzlich keine Störerhaftung mehr, jedoch macht einen das noch immer nicht immun gegen Abmahnungen, da diese nicht explizit im Gesetz erwähnt werden.

Das EuGH setzte diesem einen drauf und konkretisierte das Ganze für Gewerbetreibende nochmals in einem Urteil. Demnach können gewerbliche Betreiber offener WLANs zwar nicht für die Rechtsverstöße ihrer Benutzer zur Rechenschaft gezogen werden, jedoch können sie zur Unterlassung weiterer Rechtsverstöße dazu gezwungen werden ihr WLAN entweder durch ein Passwort zu schützen und/oder die Benutzer zu registrieren.

Wir empfehlen daher, so schön es auch sein mag eins zu haben, sicherheitshalber noch keine komplett offenen WLANs bereitzustellen. Die Lage ist insgesamt noch zu unsicher und mögliche Folgen sind zu diesem Zeitpunkt unabsehbar.

Eine beliebte Lösung ist es daher im Moment offene Netzwerke mit einer Benutzer- und Passwortabfrage sowie einem Filter für Webseiten zu versehen. Dadurch kann man sichergehen, dass nur Benutzer in das Internet gelangen können von denen Sie wissen wer sie sind und auch nur Webseiten besuchen können die als ungefährlich gelten.

Je nachdem wie Ihre IT aufgebaut ist kann es sehr einfach sein solch eine Funktionalität nachzurüsten. Wir beraten Sie dort gerne!

Vorsicht ist außerdem geboten wenn neue WLAN-Router, Access-Points und ähnliche Geräte aufgestellt werden, oder in der Vergangenheit unsachgemäß aufgestellt wurden. Wenn deren Passwörter nicht geändert wurden kann es so gut wie eine Einladung zur Mitbenutzung sein – die rechtliche Zeitbombe tickt. Standardpasswörter wie „admin“ oder „1234“ sind trotz wiederholter Kritik und inzwischen mehreren Skandalen noch immer vereinzelt anzutreffen – und Benutzer ohne böse Absichten sind meist nicht diejenigen, die diese Standardpasswörter ausprobieren.

Sollten Sie sich unsicher sein ob Ihre WLANs ausreichend gesichert sind können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir überprüfen Ihre Netzwerkgeräte und bringen sie auf einen angemessenen Sicherheitsstand.

Telefon: 05971 / 98049-19     E-Mail: Kontaktformular